BERUF
Kinderinvaliditätsversicherung: Schutz nach Unfall oder Krankheit


Bitter, wenn Kinder
zu Invaliden
werden. Eltern können
den Nachwuchs
zwar versichern,
aber auch das hat
seine Grenzen.
Foto: BdV/Dreyling
Zwar sind Kinder auf dem Schulweg und während der Schulzeit über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, diese greift jedoch nicht in der Freizeit. Die private Unfallversicherung hingegen bietet 24 Stunden Schutz, allerdings nur nach einem Unfall. Die Kinderinvaliditätsversicherung tritt darüber hinaus nach einer Krankheit in Leistung. Wie wichtig dies sein kann, zeigt die Schwerbehindertenstatistik des Statistischen Bundesamts: Deutlich mehr als die Hälfte der schwerbehinderten Kinder bis 15 Jahre waren im Jahr 2007 krankheitsbedingt in diese Lage gekommen.
Die Kinderinvaliditätsversicherung wird als Rente, Einmalzahlung oder eine Kombination aus beidem gezahlt. Die Rente gibt es lebenslang. Sie wird allenfalls eingestellt, wenn das Kind nicht mehr schwerbehindert ist. Der einmalige Kapitalbetrag hat den Vorteil, dass das Geld flexibler verwendet werden kann, etwa für den bedarfsgerechten Umbau des Hauses. „Ein Problem gibt es dabei trotzdem: Die Summen sind meistens zu gering für eine nachhaltige Absicherung“, meint Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV).
Für die Rentenvariante zahlen Eltern nach Angaben des BdV für eine monatliche Leistung von 1 000 Euro bei Mädchen einen Beitrag ab 23 Euro im Monat, bei Jungen muss man mit etwa 27 Euro rechnen. Die Prämie für eine Kapitalzahlung von 100 000 Euro liegt für beide monatlich bei elf Euro.
Verbraucherschützerin Blunck kritisiert: „Negativ aufgefallen sind uns die Gesundheitsfragen. Da wird nach Erkrankungen gefragt, die von Fall zu Fall bis zu zehn Jahre oder mehr zurückliegen können.“ Besonders ärgerlich sei das Auskunftsbegehren der Versicherer nach vererbbaren Krankheiten der gesamten Familie. Auf vollkommenes Unverständnis treffen bei der BdV-Chefin Angebote, die angeborene Krankheiten vom Versicherungsschutz ausschließen. Und das, obwohl der Bundesgerichtshof längst entschieden habe (Az.: IV ZR 252/06), dass eine solche Klausel unzulässig sei.
„Eltern sollten wissen, dass sie ihre Kinder nicht gegen alle Unfälle und Krankheiten versichern können“, erläutert die Vorstandsvorsitzende und fügt hinzu: „Bei den meisten Anbietern sind Psychosen, Neurosen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen ausgeschlossen.“ Äußerst ärgerlich sei zudem, dass viele Gesellschaften die Versicherung des ersten Lebensjahres ablehnten. JF
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