RECHTSREPORT
Krankenhausrechnung muss vollständig bezahlt werden
DÄ plus


Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau nach einem Sturz stationär behandelt worden. Sie zahlte anschließend nur einen Teilbetrag der Rechnung mit der Begründung, sie könne dies nicht vollständig nachvollziehen. Daraufhin klagte das Krankenhaus auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags.
Nach Auffassung der Gutachter im Rechtsstreit entspricht die vorgelegte Abrechnung den Anforderungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Das Krankenhaus hat Zeitraum, Leistungsart und die entsprechenden Tarife dargestellt. Darüber hinaus hat es die entsprechenden DRG-Subklassifizierungen mit den Haupt- und Nebendiagnosen aufgeführt und in der Spezifizierung eine Einzelfallübersicht mit den Falldaten vorgetragen. In der Abrechnung sind nach Meinung der Gutachter auch die zutreffenden Diagnosen zugrunde gelegt worden.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung aus den verbindlichen Bestimmungen des KHEntgG. Ihre Fälligkeit hänge dabei nicht von der Erstellung einer nachprüffähigen Rechnung ab. Zumindest muss diese nicht so detailliert sein, wie eine Einzelfallprivatliquidation. (Urteil vom 21. Januar 2009, Az.: 5 U 24/08)
RAin Barbara Berner
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