

Beamte bekommen ihre Gesundheitskosten in der Regel hälftig als staatliche „Beihilfe“ ersetzt, für den Rest sichern sie sich meist privat ab. Wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen dabei aber auch die Beamten eine Praxisgebühr von zehn Euro je Quartal bezahlen. Zwei Beamte aus Nordrhein-Westfalen vertraten die Ansicht, dadurch werde die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des „Dienstherren“ verletzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte noch befunden, dies sei zumindest nicht ausreichend geprüft worden.
In oberster Instanz wies nun aber das Bundesverwaltungsgericht die Klagen ab. Die Praxisgebühr sei zumutbar und sozialverträglich geregelt, erklärten die Leipziger Richter unter Hinweis auf eine Härteklausel, wie sie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte. Danach entfällt die Praxisgebühr, wenn die selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben zwei Prozent, bei chronisch Kranken ein Prozent des jährlichen Einkommens übersteigen. afp
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