RECHTSREPORT
Petition gegen eine Ärztekammer war erfolglos


Die Klägerin hatte von der Ärztekammer verlangt, berufsrechtliche Maßnahmen gegen einen Arzt zu ergreifen, der sie privatärztlich behandelt hatte. Konkret ging es um eine fehlerhafte Rechnung beziehungsweise einen Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte. Die Kammer antwortete, sie werde das beanstandete Verhalten des Arztes in einem gesonderten Verfahren einer berufsrechtlichen Prüfung unterziehen. Damit gab sie nach Auffassung des Gerichts nicht nur zu erkennen, dass sie das Anliegen der Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Die Kammer zeigte darüber hinaus an, dass sie das Verhalten des Arztes berufsrechtlich überprüfen werde.
Weitergehende Ansprüche folgen nach Auffassung des Gerichts aus Artikel 17 nicht. Da die Klägerin nicht Beteiligte des berufsgerichtlichen Verfahrens ist, kann sie weder dessen Einleitung erwirken noch auf ein bestimmtes Vorgehen gegen den Arzt drängen. Deshalb hat sie auch keinen Anspruch darauf, über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet zu werden. (Beschluss vom 29. Januar 2008, Az.: 11 LA 448/07) RAin Barbara Berner
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