

Taupitz sagte im Streitgespräch mit dem Vizepräsidenten der Bundesärztekammer, Dr. med. Frank Ulrich Montgomery (DÄ, Heft 15/ 2009), dass Ärzte dazu aufgerufen seien, „Menschen in einer schwierigen Situation beizustehen – auch, wenn sie aus dem Leben scheiden wollen. Zudem ist es der einzige Berufsstand, der ihnen – bezogen auf die notwendigen Medikamente – fachkundig beistehen und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns fachgerecht überprüfen kann“. Taupitz hält ärztliche Beihilfe zum Suizid für zulässig. Weder der Eid des Hippokrates noch das Genfer Gelöbnis hätten rechtlich eine Bedeutung.
Hoppe ist da anderer Meinung. Seiner Ansicht nach ist jeder Suizidversuch und jeder Wunsch nach einem Suizid „immer auch ein Hilfeschrei". Da spiele es keine Rolle, ob die Möglichkeit eines assistierten Suizids nach geltendem Recht straffrei sei. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ärzte sollen keine Sterbegehilfen sein. Wenn sie Beihilfe zum Suizid leisten, ist dies nicht mehr weit von aktiver Sterbehilfe entfernt und mit ihrem Berufsethos nicht vereinbar.
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