BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Vertragsärztlicher Notdienst: Des einen Freud´, des anderen Leid


Fotos:Visum,dpa
Die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst besteht für alle Vertragsärzte. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese haus- oder fachärztlich tätig sind. Auch ein Pathologe ist beispielsweise zum Notdienst verpflichtet, selbst dann, wenn er mehr als 30 Jahre keinen Notdienst mehr geleistet hat. Dies hat das Bundessozialgericht erst im Februar 2008 in einem Urteil bestätigt (Az.: B 6 KA 13/06 R). Die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst ergebe sich aus dem Zulassungsstatus der Ärzte als Vertragsärzte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Status erfordere es, auch außerhalb der üblichen Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung zu stehen. Eine Ausnahme gilt nur für angestellte Ärzte, sofern diese nicht mehr als zehn Stunden in der Woche beschäftigt sind.
Die Pflicht zum Notdienst gilt gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft ebenso wie für Angestellte einer Arztpraxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums. Auch Ärzte, die nur mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen sind, müssen Notfalldienst leisten. Wer in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft an weiteren Standorten Sprechstunden anbietet, ist auch dort zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Soweit ein gebietsärztlicher Notdienst eingerichtet ist, kann eine Vertretung nur durch einen Arzt mit der gleichen Gebietsbezeichnung erfolgen. Weitere Einzelheiten der Verpflichtung zum Notdienst sind in den Notdienstordnungen der Landesärztekammern oder der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) geregelt.
Eine Befreiung vom ärztlichen Notdienst ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das ist insbesondere der Fall bei körperlichen Behinderungen oder bei besonderen, belastenden familiären Verpflichtungen. In Betracht kommt hier etwa die Betreuung eines behinderten Kindes im eigenen Haushalt oder die Betreuung von pflegebedürftigen Eltern. Eine Befreiung ist ferner möglich bei der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung. Die Befreiung kann auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
Wann im Einzelfall ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung vom Notdienst vorliegt, hat inzwischen viele Gerichte beschäftigt. Diese Rechtsprechung wurde weitgehend in die Befreiungsregelungen der jeweiligen Notfalldienstordnungen aufgenommen. Danach kann etwa eine Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Notdienst für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu acht Wochen nach der Entbindung erfolgen. Darüber hinaus kann ein Elternteil bis zu einem Jahr nach der Entbindung befreit werden, sofern der andere Elternteil nicht gleichzeitig eine Elternzeit in Anspruch nimmt.
Eine Befreiung vom ärztlichen Notdienst aus Altersgründen kann demgegenüber in der Regel dann nicht erfolgen, wenn der Arzt seine Praxis weiter ausübt. Auch eine belegärztliche Tätigkeit oder die berufspolitische Betätigung rechtfertigen für sich alleine genommen keine Befreiung vom Notfalldienst.
Selbst die Verletzung der Fortbildungspflicht über mehrere Jahre hinweg mit der Folge, dass die für den ärztlichen Notdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist kein Grund für eine Befreiung vom Notdienst. So hatte ein Pathologe in seiner 25-jährigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung niemals selbst den Notdienst erfüllt, sondern diesen stets durch einen von ihm finanzierten Vertreter durchführen lassen. Schließlich wollte der Pathologe von dieser finanziellen Belastung befreit werden. Als Begründung führte er an, dass er selbst gar nicht berechtigt sei, am Notdienst teilzunehmen, weil er seit Jahren seiner Fortbildungsverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Das Bundessozialgericht hat demgegenüber klargestellt, dass Ärzte wegen des Gleichbehandlungsgebots nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Vertreters befreit seien. Auch wenn ein Arzt von der KV wegen Ungeeignetheit vom Notdienst ausgeschlossen sei, so enthalte dieser Ausschluss lediglich das Verbot, den Notdienst persönlich zu erbringen.
Der Arzt kann sich im Notdienst von einem anderen Arzt vertreten lassen. Der Arzt bleibt jedoch sowohl berufsrechtlich als auch vertragsarztrechtlich für den Notdienst verantwortlich. Er muss daher dafür Sorge tragen, dass der ihn vertretende Arzt den ärztlichen Notdienst ordnungsgemäß ausführt. Der zum ärztlichen Notdienst verpflichtete Arzt muss sich vergewissern, dass sein Vertreter die zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Vertreter im ärztlichen Notdienst müssen eine abgeschlossene Weiterbildung nachweisen oder sich im letzten Jahr der Weiterbildung befinden. Zudem muss sich der Arzt vergewissern, dass der von ihm gewählte Vertreter auch im Übrigen den für die Berufsausübung erforderlichen Kriterien der Zuverlässigkeit und Würdigkeit entspricht. Wer beispielsweise davon Kenntnis besitzt, dass der ausgewählte Vertreter unzuverlässig ist, gar ein Alkoholproblem oder gravierende gesundheitliche Probleme hat, haftet im Zweifel für den Fehler des Vertreters. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil erst kürzlich bestätigt (Az.: VI ZR 39/08).
Ob und inwieweit die Gemeinschaftspraxis jedoch für den Herzinfarkttod eines Patienten schadensersatzpflichtig ist, nachdem der Vertreter die Symptome des Herzinfarkts verkannt und lediglich ein Medikament gegen Gastroenteritis verschrieben hatte, muss das Oberlandesgericht Köln noch entscheiden.
Will sich ein Arzt von einem Kollegen vertreten lassen, so hat er rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Ist das aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich, so kann der örtliche Notdienstbeauftragte einen anderen Arzt bestimmen. Der Vertreter muss dem Notdienstbeauftragten seine Vertretung rechtzeitig mitteilen. Verfügt der Vertreter nicht über eigene Praxisräume im Notdienstbereich und ist auch keine Notfallpraxis eingerichtet, so hat der Vertretene seine Praxisräume zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten für eine Vertretung im Notdienst betragen jährlich etwa zwischen 2 000 Euro und 5 000 Euro, je nach Notdienstordnung beziehungsweise KV-Satzung.
Freilich wird die Verpflichtung zum Notdienst keinesfalls nur als Last empfunden. So gibt es auch Ärzte, die freiwillig und gerne den Notdienst übernehmen und sich damit einen beträchtlichen Zusatzverdienst erarbeiten. Doch nicht jeder hat ein Recht zur Teilnahme am Notdienst, wie die Gerichte mehrfach entschieden haben: Ein Arzt, dem die Zulassung entzogen wurde, kann die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst nicht einklagen. Die Beschränkung der Zulassung zum ärztlichen Notdienst auf niedergelassene Ärzte stellt nach Ansicht des Bundessozialgerichts eine zulässige Beschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit dar.
Beate Bahner
Fachanwältin für Medizinrecht
E-Mail: info@beatebahner.de
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