ArchivDeutsches Ärzteblatt22/2009Unzureichende Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten

RECHTSREPORT

Unzureichende Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten

Berner, Barbara

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LNSLNS Zu den Pflichten eines Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft ausübt und das ihm seitens der Patienten entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht, gehört auch die korrekte Abrechnung und die Aufklärung über die Kosten einer Behandlung. Ein Arzt darf einem Patienten deshalb eine bestimmte Behandlung nicht aufdrängen, sondern muss diese, insbesondere wenn sie mit hohen Kosten verbunden ist, die ein Patient selbst übernehmen muss, medizinisch ausreichend und verständlich darlegen und begründen. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht München in einem Urteil bekräftigt.

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Vielzahl von Patienten über privatärztliche Abrechnungen eines niedergelassenen Hautarztes bei der Ärztekammer beschwert. Dieser wählte in einer Reihe von Fällen eine abrechnungstechnisch für ihn vorteilhaftere Variante nach der Gebührenordnung für Ärzte, anstatt die Behandlung und Abrechnung nach vertragsärztlichen Bedingungen vorzunehmen. Dabei wurden zum Beispiel aufwendige allergologische Fragestellungen abgeklärt, was medizinisch nicht notwendig war. Das Nebeneinander verschiedener Tests war zudem nach Aussagen von Sachverständigen unüblich und unwirtschaftlich.

Diese Abrechnungspraxis hat beim Arzt nach eigenen Angaben dazu geführt, dass er einen Teil seiner Patienten verlor. Er ist wegen Verletzung von Berufspflichten zu einer Geldbuße von 15 000 Euro verurteilt worden. (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: BG – Ä 2/08) RAin Barbara Berner

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