RECHTSREPORT
Notfallarzt als möglicher Verrichtungsgehilfe


Geklagt hatten die Erben eines Patienten. Sie verlangten von den beklagten Ärzten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Der Patient hatte in der Nacht vor seinem Tod starke Schmerzen. Die Ehefrau rief daher in der Gemeinschaftspraxis an. Der Anrufbeantworter verwies sie an den Notfalldienst. Der Notfallarzt diagnostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Poskopan und verabreichte zwei Milliliter MCP. Der Kranke erlitt am folgenden Tag einen tödlichen Herzinfarkt.
Die Kläger machten geltend, der Notfallarzt habe aufgrund unzureichender Untersuchungen die Anzeichen eines Herzinfarkts verkannt. Dafür müssten auch die niedergelassenen Ärzte einstehen, weil der Notfallarzt den Dienst als ihr Verrichtungsgehilfe übernommen habe.
Das Berufungsgericht hatte dies verneint, weil ein Behandlungsvertrag lediglich mit dem Notfallarzt zustande gekommen sei. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Arztes zum Notfalldienst begründe keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber einem Anrufer. Die Bestellung eines Vertreters im Sinne der Notfalldienstordnung könne nicht als Vollmacht für den Abschluss eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenden Ärzten verstanden werden.
Nach Auffassung des BGH kommt eine Haftung nach § 831 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht, falls der Notfallarzt als Verrichtungsgehilfe anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist nicht, dass er einen Kollegen rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrichtung jede unentgeltliche oder entgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von einem anderen zu leisten ist. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2009, Az.: VI ZR 39/08) RAin Barbara Berner
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