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Europäischer Gerichtshof: Für Krankenkassen gilt das Vergaberecht
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Foto: BilderBox
Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der AOK Rheinland/Hamburg und einem Orthopädie-Schuhmacherbetrieb. Die Krankenkasse hatte im Juni 2006 in einer Zeitschriftenanzeige Orthopädie-Schuhtechniker zur Abgabe von Angeboten über die Anfertigung und Lieferung von Schuhwerk zur integrierten Versorgung im Sinne der §§ 140 a ff. SGB V aufgefordert. Die zu erbringenden Leistungen waren je nach Aufwand in unterschiedliche Pauschalgruppen eingeteilt, für die der Bieter seine Preise einzutragen hatte.
Der Orthopädie-Schuhmacherbetrieb Hans & Christophorus Oymanns reichte ein Angebot ein und rügte später Verstöße gegen gemeinschaftliches und deutsches Vergaberecht. Diese Beanstandungen wurden von der AOK zurückgewiesen. Die vergaberechtlichen Vorschriften seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Da der Schuhmacherbetrieb in erster Instanz erfolglos blieb, wandte er sich an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses reichte den Fall schließlich zur Vorlage an den EuGH weiter. ps
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