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Praxisgebühr: Mit dem Grundgesetz vereinbar


Zehn Euro pro Quartal: Das verstößt aus Sicht der Sozialrichter nicht gegen die Verfassung.
Foto: ddp
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Er hatte argumentiert, die Praxisgebühr führe in mehrfacher Hinsicht zu einer Ungleichbehandlung. Sie hebe die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf und stelle eine Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten dar. Und sie führe zu einer Ungleichbehandlung von kranken und gesunden gesetzlich Versicherten.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen erklärte, die Argumente des Klägers seien „sicher nicht von der Hand zu weisen“. Das Gericht konnte aber keine Verletzungen von Grundrechten erkennen. Dass privat Versicherte keine Gebühr zahlen müssten, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese einem anderen System angehörten, sagte Hambüchen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) forderte unterdessen die Abschaffung der Praxisgebühr. Die Zuzahlung sei „gesundheitspolitischer Unsinn“, auch wenn das BSG sie für verfassungsrechtlich zulässig halte, sagte der BÄK-Vizepräsident Dr. med. Frank-Ulrich Montgomery. Die Gebühr verursache „riesige Verwaltungskosten“, gesteuert werde durch die Zuzahlung nichts. ddp
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