

Basierend auf dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen und der Partner des Bundesmantelvertrages in seiner 235. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2009 im Kapitel 32 enthaltene Gebührenordnungspositionen für „Ähnliche Untersuchungen“ – soweit möglich – zu streichen und bis dahin ein verkürztes HTA-Verfahren zur Aufnahme von Gebührenordnungspositionen für innovative Laborleistungen in das Kapitel 32 des EBM zu etablieren, verständigten sich die Partner der Bundesmantelverträge auf eine Verfahrensordnung zur Beurteilung innovativer Laborleistungen im Hinblick auf Anpassungen des Kapitels 32 EBM. Diese wird als Anlage 22 zum BMV-Ä bzw. EKV geführt. Die Vertragspartner werden den Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens separat beschließen.
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