

Bedingung für die Gutschrift der Krankheitstage ist im Regelfall, dass dem Betrieb (noch aus dem Urlaub) ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit zugeschickt wird, falls für solche Fälle keine Sondervereinbarung, etwa eine telefonische Verständigung, getroffen worden ist. Die ausländische Arztbescheinigung muss im Gegensatz zur inländischen deutlich erkennen lassen, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden wurde.
Einfach an das bisher vorgesehene Urlaubsende „angehängt“ werden dürfen die Krankheitstage allerdings nicht. Dies wäre ein Grund für eine arbeitgeberseitige Abmahnung. Einvernehmlich ist die Verlängerung möglich. Ansonsten wird nach der Rückkehr über den Termin für den Resturlaub entschieden. WB
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