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Die AOK sieht durch eine weite Auslegung der Aut-idem-Regelung im Sozialgesetzbuch kein erhöhtes Haftungsrisiko für den verordnenden Arzt und den Apotheker. Auf ein solches Haftungsrisiko hatte der Medizinrechtler Prof. Dr. med. Dr. jur. Christian Dierks in einem Gutachten für die Verbände der Pharmaindustrie hingewiesen (DÄ, Heft 31–32/2009). Ihm widerspricht der Münchener Medizinrechtler Prof. Dr. jur. Dr. med. Alexander Ehlers in einem Gutachten für den AOK-Bundesverband, das Ende August in Berlin vorgestellt wurde. In dieser Streitfrage stehen für die Krankenkassen beträchtliche Einsparungen bei Arzneimitteln beispielsweise durch Rabattverträge auf dem Spiel. Ehlers stützt die Auslegung von § 129 Absatz 1 SGB V durch das Bundesgesundheitsministerium und die Krankenkassen. Danach dürfen Apotheker ein Originalpräparat auch dann durch ein wirkstoffgleiches Generikum ersetzen, wenn dieses nicht für alle Indikationen des Originals zugelassen ist. Ein solcher Einsatz eines Nachahmerpräparats sei mit einem gewöhnlichen off-label use, bei dem ein Arzneimittel für eine Indikation keine Zulassung besitze und valide Daten zur Sicherheit und Wirkungsweise fehlten, nicht annähernd vergleichbar, schreibt Ehlers. Bei der für die Haftung maßgeblichen Frage, ob der Arzt nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung behandelt habe, sei auf das Originalpräparat abzustellen. Der Zulassungsstatus des Generikums sei irrelevant. Der Gutachter fordert zugleich den Gesetzgeber auf, die unbestimmt formulierte Vorschrift klarer zu fassen. Der schnellste Weg zur Rechtssicherheit sei eine Klarstellung im Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung durch den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband. Dem stimmte Dr. Christopher Hermann, Vorstand der AOK-Baden-Württemberg, ausdrücklich zu. Stü
Seelinger, Jens U.
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