BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI – Off-Label-Use Vom 28. Mai 2009


I. In der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A unter
I. 5-Fluorouracil-haltige Arzneimittel zur adjuvanten Chemotherapie des primären invasiven Mammakarzinoms;
1. Hinweise zur Anwendung von 5-Fluorouracil gemäß §30 Abs. 1
j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
nach dem Firmennamen „HEXAL AG“ der Firmenname „Lapharm GmbH“ eingefügt.
II. In der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A unter
III. Carboplatin-haltige Arzneimittel bei fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom (NSCL) – Kombinationstherapie
1. Hinweise zur Anwendung von Carboplatin gemäß § 30 Abs. 1
j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
nach dem Firmennamen „HEXAL AG“ der Firmenname „Lapharm GmbH“ eingefügt.
III. Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 28. Mai 2009
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
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