RECHTSREPORT
Institutsambulanz: Anspruch auf Ermächtigung


Foto: Ralf Brunner
Den Anspruch auf eine Institutsermächtigung hatte der beklagte Berufungsausschuss zuvor abgewiesen: allein die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan reiche nicht aus. Ein auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch die Landesbehörde erteilter Feststellungsbescheid entfalte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Drittbindungswirkung. Das BSG entschied dagegen, dass die Tagesklinik die Voraussetzung für eine Ermächtigung erfüllt.
Sie sei ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Absatz 1, und da sie als Krankenhaus für Psychiatrie mit 130 Tagesklinikplätzen in den Krankenhausplan aufgenommen worden sei, zur teilstationären Versorgung berechtigt. Aufgrund dieser Vorgaben sei sie zugleich ein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1.
Der Einordnung als Krankenhaus steht demnach auch nicht entgegen, dass eine ständige ärztliche Leitung, jederzeit verfügbares ärztliches Personal und die Möglichkeit von Unterbringung und Verpflegung gefordert werden.
Denn bei umfassender Auslegung des § 107 Absatz 1 ergibt sich nach Auffassung des BSG keine Ausgrenzung der nur teilstationär behandelnden Einrichtungen aus dem Rechtsbegriff „Krankenhaus“. Dies wäre nicht mit der systematischen Funktion des Paragrafen vereinbar und widerspräche seiner Entstehungsgeschichte und seinem Regelungsziel.
Schließlich wurde dieses Leistungsangebot der GKV entwickelt, um einen Bereich zwischen vollstationärer und ambulanter Versorgung zu schaffen. Dieser wurde vor allem für psychisch Kranke als wichtig angesehen. Zudem erfolgt aus dem landesrechtlich verliehenen Status eines Krankenhauses für Psychiatrie zugleich die Anerkennung als psychiatrisches Krankenhaus gemäß § 118 Absatz 1 SGB V. (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2009, Az.: B 6 KA 61/07 R) Be
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