BRIEFE
Altersversorgung: Wirklich sinnvoll?


Wenn Ärztinnen und Ärzte feststellen, dass zwischen ihrem letzten Nettoverdienst und der vom Versorgungswerk prognostizierten Rente eine Lücke klafft, so ist dies überwiegend auf die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenze (5 400 Euro in den alten Bundesländern beziehungsweise 4 550 Euro in den neuen Bundesländern) zurückzuführen, weil Einkommensteile über dieser Grenze regelmäßig im Versorgungswerk nicht verbeitragt werden. Wer eine solche festgestellte Lücke schließen will, sollte deshalb primär überlegen, die Möglichkeiten der freiwilligen Beitragszahlung an das Versorgungswerk zu nutzen. Er erhöht damit gleichzeitig seine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und verbessert auch die Versorgungssituation seiner Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen). Da die Versorgungswerke keinen Außendienst beschäftigen, fallen auch keine Provisionen an, sodass der gezahlte Beitrag in vollem Umfang zur Erhöhung der Leistung zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der verwendeten Sterbetafeln gehen die Versorgungswerke von den aktuellen Werten aus, weil sie auf die von der ABV und der Heubeck-Richttafeln GmbH für die freien Berufe speziell entwickelten Sterbetafeln zurückgreifen können. Das kann sonst niemand, auch die Klinikrente nicht. Zudem gibt es bei der Kapitalanlage keine Unterschiede, da die Klinikrente von privaten Versicherern betrieben wird und diese wie die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Kapitalanlage gebunden sind. Allerdings können die Versorgungswerke die Erträge der Kapitalanlage voll den Mitgliedern zugutebringen, weil sie keine außenstehenden Aktionäre mit hohen Dividenden befrieden müssen.
Vor diesem Hintergrund sollten Ärztinnen und Ärzte sorgfältig prüfen, ob für sie die Entgeltumwandlung wirklich sinnvoll ist oder ob sie nicht besser ihre Anwartschaft im Versorgungswerk ausbauen.
Michael Jung, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Marienburger Straße 2, 50968 Köln
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