

– Die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation sind gemäß § 5 Abs. 2, 6 BtMVV von den Ärztekammern festzulegen. In dem Beitrag hieß es irrtümlich, die Bundesärztekammer sei hiermit beauftragt worden.
– Die frühere Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ ist seit Beschluss des 103. Deutschen Ärztetages in eine Zusatzweiterbildung umgewandelt worden.
– Auf Seite A-1509 heißt es fälschlicherweise „Take-home-Vergabe“. Richtig muss es heißen: „Take-home-Verordnung“. DÄ
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