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IGeL: Ohne Vertrag kein Honoraranspruch
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Zu der zwingenden Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung hat das Landgericht Mannheim ein Urteil gefällt, das bei einer IGeL mit fehlender schriftlicher Vereinbarung festhält: „… steht ihm ebenfalls ein Honorar nur dann zu, wenn die Beklagte dem zuvor schriftlich zugestimmt hätte …“ (Az.: 1 S 99/07). Bei diesem Urteil wird dem Arzt ein Honoraranspruch für die erbrachte operative Leistung vollständig abgesprochen. Sowohl eine mündliche Zustimmung als auch eine Teilzahlung der Patientin sah das Gericht als nicht ausreichend an, weil bei der Erbringung von Wunschleistungen durch Kassenärzte für gesetzlich versicherte Patienten die schriftliche Form der Zustimmung zwingend sei.
Es empfiehlt es daher, sich noch einmal eingehend mit den beschriebenen Erfordernissen der schriftlichen Zustimmung und Vertragsgestaltung bei der Erbringung von IGeL für gesetzlich versicherte Patienten zu beschäftigen und eine schriftliche Zustimmung oder einen Vertrag jeweils diesen Erfordernissen anzupassen. Auch für IGeL, die gegenüber privat versicherten Patienten erbracht werden, kann die schriftliche Form der Vereinbarung hilfreich sein. Dr. med. Anja Pieritz
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