RECHTSREPORT
Patientendaten müssen bei Insolvenz übermittelt werden


Betroffen war im entschiedenen Fall ein Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Ihm wurde die Restschuldbefreiung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens versagt, weil er nicht bereit war, uneingeschränkt mitzuwirken. Der Arzt hatte sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten zur Verfügung zu stellen.
Zwar unterliegen diese Daten dem Arztgeheimnis. Gegenüber den vorrangigen Belangen Dritter, wie zum Beispiel Insolvenzgläubiger, ist die – eingeschränkte – Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von Patienten aber hinnehmbar. Das Interesse der Gläubiger an der Transparenz der Einnahmen ihres Schuldners hat Vorrang vor der ärztlichen Schweigepflicht. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2009, Az.:
IX ZB 85/08) RAin Barbara Berner
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