BRIEFE
Deutsche Einheit: Der Zentrale Runde Tisch


Der Entwurf für die DDR sollte für den Aufbau und die Arbeitsweise eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates richtungsweisend sein . . . Mit dem Verfassungsentwurf für die DDR im Rücken sollten die Verhandlungen zur Einheit Deutschlands auf gleicher Augenhöhe mit der BRD geführt werden. Ein Anschluss der DDR an die BRD, wie geschehen, kam für uns nicht infrage . . .
Im Artikel 23 des Entwurfs heißt es:
„(1) Das Gemeinwesen achtet das Alter. Es respektiert Behinderung.
(2) Jeder Bürger hat das Recht auf soziale Sicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall, Invalidität, Behinderung, Pflegedürftigkeit, Alter und Arbeitslosigkeit.
(3) Das Recht wird durch öffentlich-rechtliche Versicherungssysteme gewährleistet, an denen teilzunehmen jeder berechtigt und verpflichtet ist. Bestandteile der Versicherungssysteme sind mindestens die Arbeitslosenunterstützung und eine Altersrente für jeden.
(4) Bei besonderen Notlagen besteht ein Anspruch auf Sozialfürsorge.
(5) Soziale Sicherung und Sozialfürsorge haben das Ziel, eine gleichberechtigte, eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. In Heimen stehen den Bewohnern Mitverantwortungs- und Mitentscheidungsrechte zu.“
Wir dachten außerdem, dass der Entwurf dazu beitragen könnte, aus dem Grundgesetz für die BRD eine Gesamtdeutsche Verfassung mit Volksentscheid zu machen.
Dr. jur. Klaus Emmerich, Rechtsanwalt, Goethestraße 34, 34119 Kassel
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