BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Histopathologie beim Hautkrebs-Screening nach § 135 Abs. 2 SGB V


Das Screening auf Hautkrebs wurde zum 1. Juli 2008 als Regelleistung in die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter eingeführt. Im Fokus der Qualitätssicherungsvereinbarung stehen die Gewährleistung der Untersucherqualifikation der histopathologisch tätigen Ärzte und die Standardisierung ihrer Befundberichte. Kernpunkte der neuen Vereinbarung sind:
Die Genehmigung beantragen können Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie. Als weitere Voraussetzung muss die persönliche Befundung einer vorgegebenen Anzahl von Präparaten nachgewiesen werden.
Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung müssen Genehmigungsinhaber jährlich 1 000 dermatohistologische Präparate befunden.
Es werden standardisierte Anforderungen an die ärztliche Dokumentation definiert. Stichprobenartig wird die Dokumentation auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft.
Die Qualitätssicherungsmaßnahmen werden regelmäßig hinsichtlich des Verhältnisses von Nutzen zu Aufwand überprüft, um über die Weiterführung bzw. Anpassung der Maßnahmen zu entscheiden.
Die Vereinbarung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft.
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