GOÄ-RATGEBER
Liquidation des Hautkrebs-Screenings


Wird zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Dermatoskopie erforderlich, ist diese mit der Nr. 750 GOÄ „Auflichtmikroskopie der Haut“ liquidationsfähig. Eine gegebenenfalls notwendig werdende „Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung)“ kann gemäß eines Beschlusses des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer (DÄ, Heft 36/1999) mit einem Analogansatz der Nr. 612 GOÄ berechnet werden. Allerdings ist dieser Beschluss nicht mit den Kostenträgern konsentiert. Neben diesem Analogansatz der Nr. 612 GOÄ ist eine Berechnung der Nr. 750 GOÄ nicht möglich, auch wenn diese Untersuchungen im Rahmen einer Sitzung nacheinander oder nebeneinander erfolgen. Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet …“ Im genannten Fall stellt die videosystemgestützte Untersuchung und Dokumentation eine besondere Ausführung der Dermatoskopie dar. Insofern kann ein Analogansatz der Nr. 612 GOÄ nur erfolgen, wenn die Nr. 750 GOÄ nicht berechnet wird. Dr. med. Stefan Gorlas
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.