RECHTSREPORT
Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Arzt und Optiker


Der beklagte Augenarzt hatte seinen Patienten angeboten, in seiner Praxis unter Musterbrillen eines Optikunternehmens eine Fassung auszusuchen. Danach maß er beziehungsweise eine seiner Arzthelferinnen den Abstand zwischen Brillenscharnier und Ohrmuschel. Das Ergebnis übermittelte er zusammen mit der augenärztlichen Verordnung sowie den von ihm ermittelten Werten zu Pupillendistanz und Hornhaut-Scheitel-Abstand der Optikfirma. Diese wählte die Brillengläser aus, fertigte die Brille an und schickt diese direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch an die Praxis, wo ihr Sitz kontrolliert wurde.
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, da gegen die Berufs- und die Handwerksordnung verstoßen werde. Einem Patienten darf im Zusammenhang mit einer Refraktion ohne hinreichenden Grund kein Liefervertrag eines Optikunternehmens vermittelt werden. Es ist Ärzten nicht gestattet, Patienten an bestimmte Anbieter von Gesundheitsleistungen zu verweisen.
Nach § 34 Absatz 5 Niedersächsische Berufsordnung ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig. Im Regelfall soll ein Patient unbeeinflusst unter verschiedenen Anbietern gesundheitliche Hilfsmittel wählen können. Gründe wie Bequemlichkeit, die es ihm als vorteilhaft erscheinen lassen, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, sind nach Auffassung des BGH kein hinreichender Grund, an einen bestimmten Optiker zu verweisen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: I ZR 13/07) RAin Barbara Berner
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