SUPPLEMENT: PRAXiS
IV-Verträge: Offenlegen!
Dtsch Arztebl 2009; 106(40): [1]


Jedoch hat es der Gesetzgeber versäumt zu definieren, wie die Krankenhäuser die Ärzte für ihre Leistungen zu vergüten haben. Da die Kliniken im Wettbewerb aber mehr denn je an einem guten Verhältnis zu ihren Zuweisern interessiert sind, bezahlen sie die Ärzte oft unverhältnismäßig großzügig. Der Übergang zur Bestechung ist hier fließend. Möglich ist dies aber nur, weil die Verträge geheim sind. Die neue Bundesregierung ist deshalb gut beraten, das Problem der Zuweiserpauschalen ernst zu nehmen und gegenzusteuern. Vor allem müssen alle Verträge frei einsehbar sein, damit alle Zahlungen transparent werden.
Klar ist aber auch: Ärzte, die eine Vergütung für die Zuweisung von Patienten vereinnahmen oder gar fordern, handeln unredlich und verstoßen gegen Berufsrecht. Dass sie sich dazu hinreißen lassen, lässt sich nicht mit der unbefriedigenden Honorarsituation rechtfertigen.
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