RECHTSREPORT
Ministerium hat kein Recht auf Fachaufsicht


Die Regelungen im SGB V entsprechen dem Grundsatz, dass die Staatsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungsträgern prinzipiell nur auf eine Rechtsaufsicht begrenzt ist. Für eine weiterreichende Kontrolle bleibt nur Raum, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich angeordnet hat. Auch die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich regelmäßig darauf zu prüfen, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis durch die Normgesetzgeber eingehalten wurden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die getroffenen Regelungen auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen können und die maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Grenzen des dem Normgeber zukommenden Gestaltungsspielraums beachtet worden sind.
Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung der Protonentherapie bei der Indikation „Mammakarzinom“ im Krankenhaus. Der Richtlinienbeschluss, wonach diese Leistung nicht erbracht werden darf, beruht nach Ansicht des G-BA darauf, dass die Anwendung der Protonentherapie hier aufgrund fehlender Wirksamkeitsbelege nicht die Kriterien des § 137 c Absatz 1 SGB V erfüllt. Damit hat der G-BA den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. (Bundessozialgericht,Urteil vom 6. Mai 2009, Az.: B 6 KA 1/08 R) RAin Barbara Berner
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