BRIEFE
DNR-Anordnungen: Ausgezeichneter Beitrag


Wenn der Autor allerdings die DNR-Anordnung bei entsprechender Indikation empfiehlt und, sofern der Patient dazu bereit ist, diese zu Recht mit ihm abgestimmt sehen will, dann widerspricht sein Hinweis, es sei wichtig, „dem Patienten zu verdeutlichen, dass eine DNR-Anordnung nicht zu einer Verschlechterung der medizinischen Behandlung führt“, seinen restlichen Ausführungen und auch meiner Erfahrung, nach der DNR-Patienten oft schlechter versorgt werden als andere („da machen wir nichts mehr“).
Vor diesem Hintergrund kann man von einer DNR-Anordnung eigentlich nur abraten, jedenfalls solange ihre begrenzte Bedeutung nicht wirklich allen an der Behandlung des Patienten Beteiligten klar ist. Dies zu erreichen bedarf sicher umfangreicher und anhaltender Aufklärungsarbeit, wie z. B. durch Ihren Artikel.
Für weitergehende Therapiebegrenzungen bietet sich die Allow-natural-death(AND)-Regel an, die mit ihrem palliativen Ansatz das beinhaltet, was manche irrtümlicherweise in der DNR-Anordnung sehen. Die Implementierung beider Instrumente nebeneinander kann helfen, die Unterschiede in der Zielrichtung allgemein deutlich zu machen.
Friedhelm Berlitz, St.-Lukas-Klinik GmbH, Schwanenstraße 132, 42697 Solingen
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