BRIEFE
Patientenverfügung: Protest überfällig


Bei der Abfassung einer solchen Verfügung braucht nicht einmal ein Arzt – geschweige denn ein Intensivmediziner – beratend zugegen gewesen sein. Dem Betreuer wird ein höherer Stellenwert im Entscheiden des weiteren Vorgehens beziehungsweise Unterlassens eingeräumt als dem Arzt . . . Der Wille des Patienten ist ein hohes Gut, welches dem Arzt in der Entscheidungsfindung wichtig sein muss. Wenn jedoch der Wunsch nach aktiver oder passiver Euthanasie in Fällen mit einer nicht aussichtslosen Prognose vorgetragen wird, darf diesem Wunsch weiterhin keine Folge geleistet werden, zumal der Wille des Patienten bei drohendem Tod alles andere als konstant angenommen werden kann. Vielleicht gibt es künftig wenige A-Krankenhäuser, in denen die Ethik der Lebenserhaltung noch etwas zählt, und B-Krankenhäuser, in denen man mit der gesetzlich erwünschten Tötung durch passive Euthanasie weniger zimperlich ist . . .
PD Dr. med. Ernst Eising, Elper Weg 66, 45657 Recklinghausen
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