RECHTSREPORT
Unzulässige Weitergabe von Nahrungsergänzungsmitteln


Der beschuldigte Facharzt für Orthopädie behandelte die Patientin, die durch eine frühere Kreuzbandverletzung unter arthrotischen Beschwerden litt, zunächst mit einer Spritzenkur „Hyaject“. Bei der dritten Behandlung ließ der Arzt nach einer sonografischen Untersuchung der beiden Knie der Patientin dieser von der Arzthelferin eine Packung „Artrostar“ (240 Kapseln) mit dem Hinweis übergeben, dass es sich dabei um ein Nahrungsergänzungsmittel handele, welches die Krankenkassen nicht erstatteten. Allein für das Mittel stellte der Orthopäde 150 Euro in Rechnung.
Weil die Patientin sich weigerte, den Betrag zu bezahlen, wurde sie vom freien Rechenzentrum verklagt. Erst nachdem sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, nahm die Abrechnungsstelle die Klage zurück.
Der Orthopäde gab vor Gericht an, er habe das Nahrungsergänzungsmittel nicht aus Geschäftsabsicht verordnet. Diese Behauptung befand das Gericht als unglaubwürdig, da der Arzt selbst angab, der Einkaufspreis für 360 Kapseln betrage 149 Euro. Der Patientin war jedoch eine Packung mit lediglich 240 Kapseln zum Preis von 150 Euro übergeben worden.
Der Arzt hat damit berufswidrig gehandelt. Eine Geldbuße von 800 Euro wurde vom Gericht als ist angemessen angesehen. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Urteil vom 23. April 2009, Az.: BGÄS 20/08) RAin Barbara Berner
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