GOÄ-RATGEBER
Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation


Nach einer Testphase besteht die Möglichkeit, dass der Patient bei Schmerzreduktion die Anwendung des TENS-Geräts zu Hause fortführt. Hierfür ist eine Einweisung des Patienten in den Umgang mit dem TENS-Gerät vorzunehmen. Der Patient wird unter anderem über die Positionierung der Elektroden, die Handhabung des Geräts, zum Beispiel die Einstellung der Frequenz, und über die Häufigkeit der Anwendung informiert. Für diese Einweisung im Umgang mit dem Testgerät kann bei einer Mindestdauer von zehn Minuten die Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher – berechnet werden. Für die Anwendung des TENS-Geräts durch den Patienten zu Hause ist die Nr. 551 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Unterschreitet die Geräteeinweisung des Patienten die in der Leistungslegende der Gebührenposition 3 GOÄ genannte Mindestdauer, kann für die Beratung die Gebührenposition 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Die Berechnung der Gebührenposition 3 GOÄ – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher –, scheidet wegen der Abrechnungsbeschränkungen in der erweiterten Leistungslegende der Nr. 3 GOÄ jedoch aus, wenn in derselben Sitzung eine TENS-Behandlung nach Nr. 551 GOÄ durchgeführt wird, weil die Gebührenposition 3 GOÄ nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnungsfähig ist. In diesem Fall kann bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten nur die Gebührenposition 1 GOÄ mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden. Dr. med. Beate Heck
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