RECHTSREPORT
Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung „Durchgangsarzt“


Die Beteiligung am Durchgangsarztverfahren erfolgt auf Antrag eines Arztes durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X mit dem zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei werden lediglich solche Ärzte beteiligt, die im Einzelnen geregelte fachliche Befähigungen aufweisen und bestimmte Zuverlässigkeitskriterien erfüllen (§ 34 SGB VII). Dennoch bezeichnete sich im entschiedenen Fall der niedergelassene Facharzt für Chirurgie auch nach der Kündigung durch den Landesverband der gesetzlichen Unfallversicherung als Unfallarzt der Berufsgenossenschaften, insbesondere bei der Rechnungstellung gegenüber Patienten. Auch Praxisstempel und Praxishomepage enthielten neben der Facharztbezeichnung fälschlicherweise den Hinweis auf die Durchgangsarzttätigkeit. Weder die Forderung des Landesverbandes, dies zu ändern, noch entsprechende Aufforderungen der Bezirksärztekammer, die eingeschaltet worden war, bewirkten eine Veränderung. Die Kammer hatte den Arzt darauf hingewiesen, dass sein Verhalten irreführende Werbung sei und damit unzulässig.
Durch seine Weigerung hat sich der Arzt berufswidrig verhalten. Gegenüber Patienten erweckte er den falschen Eindruck, weiter als Durchgangsarzt tätig zu sein. In der Strafbemessung wurde zu seinen Gunsten allerdings berücksichtigt, dass er sein Verhalten mittlerweile geändert hat und einige persönliche Schicksalsschläge zu verkraften waren. Für eine sachgerechte Ahndung erschien deshalb eine Geldbuße von lediglich 500 Euro als angemessen. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2009, Az.: BG 13/09) RAin Barbara Berner
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