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Häusliche Arbeitszimmer: Für Ärzte nicht steuerlich absetzbar


Hintergrund ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 10 K 681/ 06). In dem behandelten Fall hatte ein Arzt gegen den Bescheid des Finanzamts geklagt, das ihm den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben versagt hatte.
Bei einer Prüfung des Finanzamts war herausgekommen, dass der Arzt neben dem häuslichen Arbeitszimmer über weitere Arbeitsplätze in seiner Praxis verfügte, da alle Behandlungszimmer büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren.
Das Gericht wies die Klage des Arztes ab. Nach Ansicht der Richter bilde das häusliche Arbeitszimmer im Wohnhaus des Klägers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Zudem übe der Arzt seine berufliche Tätigkeit nicht zu mehr als 50 Prozent in diesem Raum aus, da ein anderer Arbeitsplatz innerhalb der Praxisräume zur Verfügung stehe. hil
Schmitz, Udo
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