

Die Entlassmedikation beim Übergang aus der stationären in die ambulante Versorgung erfolgt nicht nach wirtschaftlichen und zweckmäßigen Kriterien. Das geht aus dem „Bericht über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift zur Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung“ der Bundesregierung hervor (Drs-Nr. 16/14137), der Mitte Oktober vorgelegt wurde.
Hintergrund ist eine Regelung aus dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, welche die Kliniken dazu verpflichtet, die Entlassmedikation nach zweckmäßigen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, wenn sich ambulant eine längerfristige Arzneimitteltherapie anschließt.
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m Bericht zufolge erklärten Kassenärztliche Vereinigungen, dass Patienten im Krankenhaus häufig auf zu teure und zu viele Medikamente eingestellt würden. Die Vertragsärzte müssten die Therapie nach Entlassung oft umstellen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesvereinigung Deutscher Krankenhausapotheker wiesen die Kritik zurück. Die Regelung sei kaum umsetzbar, da den Krankenhausärzten keine Listen über die Arzneimittelpreise und Informationen zu Rabattverträge vorlägen. fos
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