BRIEFE
Ethik: Klares Verbot


Klarstellend möchte ich anmerken, dass in Deutschland die Kammern über die Berufsordnungen das Berufsrecht setzen und nicht Fachgesellschaften. Nach den Berufsordnungen gibt es ein klares Verbot und nicht nur „kaum Empfehlungen“, „dürfen nicht“ ist absolut eindeutig. Über die exakten Grenzen der Geringfügigkeit kann man sicher im Einzelfall streiten, aber großzügig ist diese Regelung sicher nicht, und dem Psychotherapeuten bleibt keinesfalls selbst überlassen, wie er reagiert: Im Strafrecht (§§ 243, 248 a) gibt es den Begriff der Geringwertigkeit, der von der Rechtsprechung mit 25–30 Euro angesetzt wird. Daran wird man sich auch im Berufsrecht orientieren können. Johann Rautschka-Rücker, Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychotherapeutenkammer Hessen, Geschäftsstelle, Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden
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