RECHTSREPORT
Qualitätssiegel und Werbemaßnahmen


Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen einer Werbeaktion für sogenannte MacDent-Zahnarztpraxen Postkarten verteilt, mit denen man unter anderem auch an einem Gewinnspiel teilnehmen konnte. Gefragt wurde nach der jeweils nächsten MacDent-Praxis, zu gewinnen gab es elektrische Zahnbürsten. Geworben wurde zugleich mit der Aussage: „MacDent bietet Ihnen, was Sie schon immer von Ihrem Zahnarzt wollten: Qualitätssicherung und Garantie.“ Hinsichtlich weiterer Informationen wurde auf eine Internetseite verwiesen.
Die Zahnärztekammer hatte die Werbeaktion im Hinblick auf die Berufsordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beanstandet. Der Bundesgerichtshof sah hingegen im Gegensatz zur Vorinstanz darin keinen Verstoß. Das Berufungsgericht, das eine sachbezogene Information auf der Werbepostkarte gefordert hatte, lasse außer Betracht, dass es sich bei dem beanstandeten Gewinnspiel um Aufmerksamkeitswerbung handele. Dies sei eine übliche Werbeform, um das Publikum zu interessieren. Dem legitimen Zweck, zunächst Interesse zu wecken, stünde es entgegen, bereits für diese Aufmerksamkeitswerbung umfangreiche sachliche Angaben über das angebotene Konzept der Qualitätssicherung von (Zahn-) Arztpraxen vorzusehen. Der Hinweis auf eine Infohotline und eine Internetseite bei weiteren Fragen sei, so der BGH, ausreichend. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: IZR 222/06) RAin Barbara Berner
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