RECHTSREPORT
HIV-Infektion des Partners: Urteil des Europäischen Gerichtshofs


Im entschiedenen Fall stellte der Lebenspartner der Klägerin Ende 1992 fest, dass er an Lymphknotenkrebs und Aids erkrankt war. Die letzte Erkrankung verschwieg er seiner Partnerin. Dem gemeinsamen Hausarzt untersagte er, sie zu informieren.
Der Mann starb Ende 1994. Im März 1995 teilte der Hausarzt der Klägerin mit, dass ihr Partner an Aids verstorben sei. Auch sie war daran mittlerweile erkrankt und wurde behandelt. Sie litt nicht an einer „Full-blown“-Erkrankung.
Ihre Klage gegen den Hausarzt wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, dass der Hausarzt zwar seine Sorgfaltspflicht ihr gegenüber verkannt und seine Schweigepflicht gegenüber ihrem Lebenspartner überschätzt habe. Denn nach § 34 Strafgesetzbuch müsse das ärztliche Schweigegebot zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts eingeschränkt oder sogar durchbrochen werden.
Allerdings habe der Arzt sich nicht über medizinische Standards hinweggesetzt, sondern verschiedene Interessen lediglich falsch bewertet. Folglich liege kein grober Behandlungsfehler vor, der eine Beweislastumkehr zur Folge gehabt hätte. Den Nachweis, dass sie sich nach dem Zeitpunkt mit dem HI-Virus infiziert hatte, an dem der Hausarzt von der Erkrankung ihres Partners erfuhr, konnte die Klägerin nicht erbringen.
Der Europäische Gerichtshof kam deshalb zu seinem ablehnenden Ergebnis. Die deutsche Rechtsprechung sehe genug Rechtsmittel vor, die den Anforderungen nach Artikel 2 der Konvention (Recht jedes Menschen auf Schutz seines Lebens) genügten. Einer durch die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht geschädigten Partei würden straf- und zivilrechtliche Schadensersatzverfahren ermöglicht. (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. März 2009, Invidiualbeschwerde Nummer 77144/01 und 35493/05) RAin Barbara Berner
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