BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung: Vorgaben der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV) vom 16. Juli 2009


I. In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „den HIV–Test“ durch die Angabe „die unter 12.1 genannten Laboruntersuchungen“ ersetzt.
II. Nummer 12.1 wird wie folgt gefasst:
„Erforderliche Laboruntersuchungen nach § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anlage 4 Nr. 1 und 3 TPG-Gewebeverordnung bei beiden Ehegatten (Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ab; im Einzelfall ggf. weitere Untersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstaben d und e TPG-Gewebeverordnung) vor jeder Keimzellgewinnung sowie zusätzlich Anti-HIV-1,2 bei beiden Partnern vor erstmaligem Beginn des Reproduktionsfalls. Die Befunde der Untersuchungen müssen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung der Zellen vorliegen. Bei Sperma, das zur intrauterinen Samenübertragung verarbeitet und nicht gelagert wird, und sofern die Gewebeeinrichtung nachweisen kann, dass dem Risiko der Kreuzkontamination und der Exposition des Personals durch die Anwendung validierter Verfahren begegnet wurde, kann der für die Entnahme verantwortliche Arzt von der Durchführung der Untersuchungen nach Anlage 4 der TPG-Gewebeverordnung absehen.“
II. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Juli 2009
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
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