SUPPLEMENT: PRAXiS
EC-Karten-Missbrauch: Neue Haftungsregeln
Dtsch Arztebl 2009; 106(50): [28]


Foto: dpa
Ob Überfall oder Trickbetrug: Immer wieder stehlen Kriminelle EC-Karten oder beschaffen sich mit Tricks die nötigen Daten, um Kartendubletten zu erstellen. Wird dann das Konto des Karteninhabers geplündert, stellt sich die Frage, wer für den Schaden einstehen muss.
Entscheidend ist, ob sich der Eigentümer bei der Verwendung und Aufbewahrung der Karte grob fahrlässig verhalten hat. Ist dies der Fall, muss er die Schäden, die bis zur Sperrung der Karte eingetreten sind, selbst tragen. Als grob fahrlässig gilt etwa, die Geheimzahl (PIN) mit der Karte aufzubewahren. Wenn die Umstände für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden sprechen, muss die Bank dies nicht einmal zweifelsfrei beweisen. So nahm im Jahr 2004 der Bundesgerichtshof (BGH) eine Bankkundin in die Haftung, der die EC-Karte gestohlen worden war. Die Diebe hatten innerhalb kurzer Zeit zweimal Geld an einem Automaten abgehoben. Weil beide Male die PIN beim ersten Versuch richtig eingegeben wurde, entschieden die Richter zugunsten der Bank (Az.: XI ZR 210/03).
Raus aus der Haftung sind dagegen Kunden, deren Kartendaten und Geheimnummer durch technische Tricks bei der Benutzung eines Geldautomaten oder Zahlungsterminals ausgespäht und zur Erstellung einer Kartenkopie verwendet wurden. Abhebungen erfolgen dann meist im benachbarten Ausland, da bei deutschen Geldautomaten eine Verwendung von Dubletten nicht möglich ist. Oft merken Kunden den Missbrauch erst bei der Belastung ihres Kontos, denn die EC-Karte ist ja noch vorhanden. In solchen Fällen übernimmt die Bank in der Regel den Schaden.
Ab sofort müssen allerdings auch schuldlose Kunden einen Selbstbehalt leisten. Dies regelt die in Deutschland zum 31. Oktober 2009 umgesetzte europäische Zahlungsdienste-Richtlinie. Sobald die Karte abhanden kommt und mit ihr missbräuchlich verfügt wird, werden bis zur Sperrung der Karte verschuldensunabhängig bis zu 150 Euro Schadenbeteiligung fällig.
Um sich erst gar nicht mit Haftungsfragen beschäftigen zu müssen, rät die ING-DiBa EC-Karten-Besitzern folgende Regeln zu beachten:
• Karte und Geheimzahl immer getrennt aufbewahren.
• Karte und Geheimzahl nie an andere Personen weitergeben.
• Bei Auffälligkeiten an Geldautomaten, wie Aufsätzen an Kartenschlitz oder Tastatur, den Vorgang abbrechen und die Bank informieren.
Jens Flintrop
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