BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 210. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010


2. Die Gebührenordnungsposition 03212 ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr.1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben den Gebührenordnungspositionen 03120 bis 03122 berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.
3. Die Gebührenordnungsposition 03212 ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 3.1 Nr.1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten Behandlung eines an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten gemäß Abschnitt 30.10 in HIV-Schwerpunktpraxen auch neben den Gebührenordnungspositionen 03120 bis 03122 berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.
2. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 04212
2. Die Gebührenordnungsposition 04212 ist bei Überweisung durch einen in der Präambel 4.1 Nr.1 genannten Vertragsarzt zur spezialisierten diabetologischen Behandlung in diabetologischen Schwerpunktpraxen auch neben den Gebührenordnungspositionen 04120 bis 04122 berechnungsfähig. Die entsprechende Kodierung nach ICD-10-GM ist bei der Überweisung anzugeben.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 210. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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