RECHTSREPORT
Empfehlungspflicht von Vertragsärzten ist unzulässig


Das beklagte Krankenhaus bot niedergelassenen Ärzten den Abschluss eines Vertrages über eine „sektorübergreifende Versorgung“ an. Der Vertrag sah vor, dass der Vertragsarzt Patienten, die aufgrund einer Indikation stationär behandelt werden müssen, das Krankenhaus empfiehlt, mit dem er kooperiert. Das Krankenhaus zahlte nach den vertraglichen Bedingungen dem Vertragsarzt im Gegenzug eine Vergütung für prä- und poststationäre Leistungen.
Diesen Vertrag hielt der klagende Berufsverband für wettbewerbswidrig. Denn er sei darauf angelegt, den teilnehmenden Ärzten ein „Kopfgeld“ für die Überweisung von Patienten zur stationären Behandlung zu zahlen.
Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht gefolgt. Einem Arzt kommt bei der Empfehlung einer Klinik eine besondere Verantwortung zu. Jede Empfehlung, die er ausspricht, schafft für einen erheblichen Teil seiner Patienten einen Druck, dem sie sich nur schwer entziehen können. Hinzu kommt, dass der Vertrag einen finanziellen und damit einen eindeutig sachfremden Anreiz setzt, ein bestimmtes Krankenhaus zu empfehlen. Auch die Kassenärztliche Vereinigung hatte die normierte Empfehlungspflicht der Vertragsärzte als eine unzulässige (verdeckte) Zuweisung angesehen.
Es wäre erforderlich gewesen, die im Vertrag geregelte Beauftragung der Vertragsärzte mit prä- und poststationären Leistungen vollständig von der Empfehlung des Hauses abzukoppeln. Auch nach dem Berufsrecht ist es Ärzten nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder einen anderen Vorteil versprechen oder gewähren zu lassen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2009, Az.: I – 20 U 121/08) RAin Barbara Berner
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