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Genitalverstümmelung: Vorstoß für erweiterte Strafverfolgung


Zur Begründung heißt es, das deutsche Strafrecht gelte grundsätzlich nur für im Inland begangene Taten. Mädchen müssten aber auch davor geschützt werden, beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Ausland verstümmelt zu werden. Zudem bestehe nach der jetzigen Rechtslage die Gefahr, dass Taten verjährten, bevor sie von den – dann meist schon erwachsenen – Opfern angezeigt würden. Deshalb solle ein neuer eigener Straftatbestand Genitalverstümmelung (§ 226 a Strafgesetzbuch) eingeführt werden. Er sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Rie
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