BRIEFE
Weiterbildung: Arbeitsvertrag ist entscheidend


Zumindest in attraktiven Ballungsräumen, die keinen Bewerbermangel kennen, wird dieses Gesetz gerne als Vertragsgrundlage genommen. Damit ist die Weiterbildung nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages, und Rechtsansprüche darauf entfallen weitgehend. Die Krankenhausbetreiber und die beteiligten Weiterbilder (in der Regel die Chefärzte/Chefärztinnen) haben mit diesen Verträgen quasi die Möglichkeit, die Probezeit auf bis zu zwei Jahre zu verlängern, die ärztliche Belegschaft jung und damit kostengünstig zu halten und bei Ärztinnen das „Arbeitgeberrisiko“ Schwangerschaft zu minimieren (was natürlich vehement abgestritten wird).
Ich möchte allen jungen Kolleginnen und Kollegen raten, sich vor einer Bewerbung, auf jeden Fall aber vor Unterschrift, über die Vertragsgestaltung und die Alternativen zu informieren. Infos über das Krankenhaus Ihrer Wahl können Sie z. B. von den beteiligten Gewerkschaften oder von den Mitarbeitervertretungen (Betriebs- oder Personalräte) erhalten, um nicht hinterher aus allen Wolken zu fallen.
Wenn Sie die Auswahl haben (und aufgrund des Ärztemangels haben Sie sie oft genug), sollten Sie sich gegebenenfalls für das Krankenhaus mit den besseren Vertragsgrundlagen entscheiden oder eben auf besseren Vertragsbedingungen bestehen (was natürlich die Möglichkeit für Sie voraussetzt, von einer Bewerbung wieder zurückzutreten) . . .
Rudolf Hupka, 85551 Kirchheim
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.