

Ein Lebensversicherer darf den Versicherungsschutz bei einer Restschuldversicherung nicht für den
Fall ausschließen, daß der Versicherte innerhalb der ersten zwei Jahre nach Beginn der Versicherung an einer
"Gesundheitsstörung" erkrankt oder stirbt, die im letzten Jahr vor Vertragsbeginn schon bestanden hatte. Dies
ist zu unbestimmt formuliert und umfaßt auch Fälle, von denen der Versicherte bei Vertragsabschluß noch
nichts wußte. (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 155/95) WB
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