
Das „häusliche Arbeitszimmer“ wird von den Finanzbehörden erfahrungsgemäß nur sehr ungern anerkannt . . . Allerdings sind die Raumkosten für eine ärztliche Notfallpraxis im eigenen Haus nach einem Bundesfinanzhof-Urteil unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig (5. 12. 2002; AZ IV R 7/01; Pressemitteilung des BFH vom 2. 4. 2003). Dies ist den Finanzämtern in der Regel nicht bekannt und wird entsprechend mit dem Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ abschlägig beschieden . . . Ein Widerspruch ist in diesem Fall angebracht.
Voraussetzung ist natürlich, dass eine Nutzung während des Bereitschaftsdienstes nachweislich erfolgt; ferner sollte sich die eigentliche Praxis in einer gewissen räumlichen Entfernung zur Privatanschrift befinden, um die Erfordernis einer häuslichen Notfallpraxis plausibel erscheinen zu lassen.
Dr. Udo Schmitz, 41812 Erkelenz