ArchivDeutsches Ärzteblatt PP2/2010Versorgung von Illegalen: Ärzte machen sich nicht strafbar

AKTUELL

Versorgung von Illegalen: Ärzte machen sich nicht strafbar

Korzilius, Heike

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS Für Ärztinnen und Ärzte, die Patienten ohne gültigen Aufenthaltsstatus medizinisch versorgen, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Ausländerbehörden. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet ihnen dies sogar. Die Bundesregierung hat jetzt in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte sich nicht strafbar machen, wenn sie sogenannte Illegale behandeln, und dass auch das mit der Abrechnung befasste Verwaltungspersonal öffentlicher Krankenhäuser der Schweigepflicht unterliegt.

Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Sozialämter die ihnen im Rahmen einer Notfallbehandlung von den Krankenhausverwaltungen übermittelten Abrechnungsdaten nicht an die Ausländerbehörde weitergeben dürfen. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist oder Betäubungsmittel konsumiert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stelle darüber hinaus klar, dass Personen, die im Rahmen ihres Berufs oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig würden, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leisteten, wenn sich ihre Handlungen auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten oder anerkannten berufsspezifischen Pflichten beschränkten. HK

@Die Eckpunkte im Internet: www.aerzteblatt.de/1060a

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote