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Versorgung von Illegalen: Ärzte machen sich nicht strafbar


Die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Sozialämter die ihnen im Rahmen einer Notfallbehandlung von den Krankenhausverwaltungen übermittelten Abrechnungsdaten nicht an die Ausländerbehörde weitergeben dürfen. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Gesundheit gefährdet ist oder Betäubungsmittel konsumiert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift stelle darüber hinaus klar, dass Personen, die im Rahmen ihres Berufs oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig würden, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leisteten, wenn sich ihre Handlungen auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten oder anerkannten berufsspezifischen Pflichten beschränkten. HK
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