RECHTSREPORT
Reklame für eine Arztpraxis war zu dick aufgetragen


Der verurteilte Arzt ist als Facharzt für Allgemeinmedizin niedergelassen. Seine Praxisräume befinden sich in einem Geschäftshaus mit gewerblichen Unternehmen. Auf der Praxisetage des Arztes betreibt seine Ehefrau eine Firma, die diverse Produkte zur Raucherentwöhnung, medizinischen Ästhetik und Kosmetik sowie Nahrungsmittel vertreibt. Umstritten war, ob die Beschilderung im Eingangsbereich zur Praxis zulässig ist.
Dort hängen übereinander zwei Schilder. Das eine zeigt etwa in Postergröße den beschuldigten Arzt (Kopf-/Brustbereich) in weißer Kleidung, darunter sind Öffnungszeiten der Praxis angegeben. Das zweite, etwa doppelt so große Schild wirbt für die Firma der Ehefrau. Auf diesem ist in gleichartiger Gestaltung wie auf dem ersten Schild die Ehefrau abgebildet. An einer weiteren Wand wird erneut auf die Praxis und die Firma der Ehefrau verwiesen; beide Schilder sind noch ähnlicher als die ersten aufgemacht und enthalten Fotos. Eines ist mit der Beschriftung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ sowie fünf Positionen mit Tätigkeitsschwerpunkten versehen.
Unter Beachtung der Kriterien und Abwägung der erforderlichen Grenzziehung hält das Gericht diese Werbemaßnahmen des beschuldigten Arztes für berufswidrig. Grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass ein Arzt auf seinem Praxisschild ein Foto von sich anbringe. Dies kann durchaus der berechtigten und gewünschten Information der Patienten dienen.
Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts um eine übertriebene Herausstellung der Person des Beschuldigten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die reklamehafte Wirkung durch das zweite Schild mit dem Bild der Ehefrau des Arztes noch verstärkt wird. Dieser kumulierende Effekt sei angesichts der Verzahnung der beiderseitigen Geschäftstätigkeiten offenkundig beabsichtigt.
Der Arzt wurde zu einer Geldbuße von 2 500 Euro verurteilt. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Reutlingen, Urteil vom 10. Juni 2009, Az.: BGÄR 19/08) RAin Barbara Berner
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