THEMEN DER ZEIT
Embryonenforschung: Über den Umgang mit menschlichem Leben


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Bezogen auf den Begriff der Menschenwürde ergeben sich bereits auf den ersten Blick tiefgreifende Unterschiede in britischer und deutscher Gesetzgebung: Das deutsche Stammzellgesetz (StZG, 2002/2008) verbietet unter ausdrücklicher Berufung auf den im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Menschenwürde-Begriff (Art. 1 Abs. 1 GG) eine Forschung an menschlichen Embryonen, während im britischen HFE Act der Menschenwürde-Begriff (human dignity) nicht rezipiert wird. Dieser unterschiedlichen legislativen Entscheidung ist ein Diskussionsprozess vorausgegangen, der durchaus vergleichbar gewesen ist: Die Regierungen beider Länder waren der Forschung gegenüber aufgeschlossen, die sich nach der weltweit ersten erfolgreichen IVF in England (1978) eröffnet hatte. Parlamentarier in beiden Ländern waren demgegenüber tendenziell gegen eine Forschung an menschlichen Embryonen. Dabei ist während der ethischen Diskussionen im Vorfeld der Gesetzgebung vor allem mit dem Argument operiert worden, eine Forschung an menschlichen Wesen oder auch „ungeborenen Kindern“ (unborn children) sei moralisch nicht akzeptabel.
Aus biologischer Sicht ist der menschliche Embryo, sobald mit der Verschmelzung der Vorkerne ein neues Genom entstanden ist, ein menschliches Wesen. In ethischer Hinsicht ist diese Tatsache interpretationsbedürftig.
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Zumindest implizit, häufig aber auch explizit ist damit auf den Menschenwürde-Begriff als eine normative Größe rekurriert worden, der als solche eine Forschung an Menschen verbiete, weil diese gegen den im Menschsein liegenden unbedingten Anspruch verstoße.
In der britischen Debatte hat sich die Stimmung zugunsten der Forschung vor allem aufgrund von zwei Faktoren gewendet (8): zum einen aufgrund der Hoffnung, die Forschung an menschlichen Embryonen könne langfristig zur Entwicklung von Therapien gegen degenerative Erkrankungen führen sowie dazu beitragen, Schwangerschaft und Geburt besser verstehen und kontrollieren zu können. Zum anderen hat sich die Debattenlage durch den im Laufe der 1980er Jahre aufgekommenen Begriff „pre-embryo“ zugunsten der Forschung an Embryonen gewendet. „Pre-embryo“ bezeichnete ein embryonales Wesen, das sich vor dem 14. Tag nach der Kernverschmelzung noch in Zwillinge teilen kann und dessen zentrales Nervensystem noch nicht anfänglich ausgebildet ist. (9). Wegen der begrifflichen Abgrenzung von „Prä-Embryonen“ und „Embryonen“ konnte sich in der britischen Gesetzgebung eine Erlaubnis der Forschung an menschlichen Embryonen unter Aufsicht und Regulierung und mit der Auflage durchsetzen, dass Embryonen, an denen geforscht worden ist, nicht über den 14. Tag hinaus am Leben erhalten und keinesfalls implantiert werden sollten.
Die deutsche Gesetzgebung hat demgegenüber mit dem Begriff „Menschenwürde“ andere Akzente gesetzt, auch wenn die Applikation des Begriffs auf Embryonen in den ersten Lebenstagen nicht unumstritten und schon gar nicht eindeutig ist. Schon allein der Rekurs auf „Menschenwürde“ im ersten Artikel des StZG auch nach seiner Novellierung verdeutlicht, dass eine Applikation von „Menschenwürde“ auch auf frühe menschliche Embryonen als möglich erschien.
An dieser sprachlichen Differenzierung wird deutlich, wie in moralischer Hinsicht uneindeutige biologische Fakten in der ethischen Urteilsbildung unterschiedlich gedeutet werden. Aus biologischer Sicht ist der menschliche Embryo, sobald mit der Verschmelzung der Vorkerne ein neues Genom entstanden ist, ein menschliches Wesen, das sich kontinuierlich bis hin zur Geburt und weiter entwickelt. Nun ist diese Tatsache in ethischer Hinsicht interpretationsbedürftig, weil sie noch keine normativen Aussagen zum Umgang mit Embryonen macht.
Für solche Zusatzannahmen werden meist drei unterschiedliche Positionen differenziert (2): zum einen die Position, menschliches Leben sei wesentlich bewusstes und personales Leben und verdiene als solches auch rechtlichen Schutz – wenn nämlich bestimmte Kriterien wie Vernunftgebrauch und Bewusstsein erfüllt sind, die am Beginn (und am Ende) des menschlichen Lebens nicht erfüllt sein können. Eine entgegengesetzte Position geht davon aus, dass menschliches Leben mit der Entstehung eines neuen Genoms beginnt, dass also die genetische Identität eines menschlichen Embryos ausreicht, um dessen absolute Schutzwürdigkeit zu begründen und zu gewährleisten. Eine Position, die in der Mitte steht, beurteilt die Entwicklung des menschlichen Lebens als einen allmählichen, graduellen Prozess, in dem es vor allem eine qualitative statusverändernde Zäsur gibt, die meist mit der Nidation bestimmt wird.
Die Frage, um die es in dieser Debatte letzten Endes geht, ist darum die Frage nach dem Beginn und dem Ende des Menschseins. Damit steht nicht nur der Umgang mit menschlichem Leben infrage, sondern das grundlegende Verständnis menschlichen Lebens überhaupt – und dann erst die ethischen Konsequenzen aus diesem Verständnis, die allgemein als Bestimmung des „Status des Embryo“ verstanden und zusammengefasst werden (10).
Klassischer Utilitarismus
Ein wesentlicher Grund für den unterschiedlichen ethischen und rechtlichen Umgang mit der Forschung an hES-Zellen in Großbritannien und Deutschland liegt in der unterschiedlichen ideengeschichtlichen Prägung beider Länder: In Großbritannien sind in weit stärkerem Maß der klassische Utilitarismus (11) und seine gegenwärtigen Ausprägungen (3, 12) ausschlaggebend als in der deutschen Debatte, die sich als deutlich stärker von der Tradition der Aufklärung geprägt erweist. Mit dem klassischen Utilitarismus kompatibel ist sowohl die Struktur des Abwägens unterschiedlicher Güter mit dem Ziel der Glücksmaximierung für eine möglichst große Anzahl von Menschen als auch die grundsätzliche Orientierung medizinischer Forschung am Ziel der Therapiegewinnung zur Leidminderung oder Leidvermeidung. Wenn das Grundsatzaxiom des Utilitarismus das größtmögliche Glück für die größtmögliche Anzahl von Menschen ist, so ist zur Erreichung dieses Ziels eine relativ breite Auswahl von Mitteln möglich. Die Forschung an, wie zunächst auch in britischen Empfehlungen vertreten, „überzähligen“ Embryonen nach IVF kann in diesem Zusammenhang dabei helfen, die Abläufe in der Schwangerschaft besser zu verstehen und Risiken in Schwangerschaft und embryonaler Entwicklung besser einschätzen und therapieren zu können. Die Erzeugung von hES-Zellen lässt langfristig auf eine Therapie von degenerativen Krankheiten hoffen.
Tradition der Aufklärung
Um der medizinisch hochrangigen Ziele willen wird darum eine fremdnützige Forschung an Embryonen als ethisch zulässig angesehen, auch wenn diesen von Beginn der Debatte an ein „special status“ zugebilligt worden ist (9). Weil darüber hinaus, wie der Sprachgebrauch innerhalb der Debatte gezeigt hat, Embryonen in den ersten 14 Tagen als „Prä-Embryonen“ bezeichnet werden können, spricht kein ernst zu nehmendes ethisches Argument gegen ihre Verwendung in der medizinischen Forschung mit dem Therapiepotenzial zugunsten vieler Patienten. Ein dem Menschsein selbst inhärenter unbedingter Achtungsanspruch, der etwa mit „Menschenwürde“ expliziert wird, widerspricht dieser Argumentationsstruktur zwar nicht grundsätzlich, wird von ihr aber auch nicht impliziert. „Menschenwürde“ als ein mit dem „Menschsein“ koextensiver Begriff hat sich in der Debatte um das HFE Act nicht durchgesetzt und wird gegenwärtig anders als im deutschen Kontext meist als empirische Kategorie im Sinne einer aktiv gebrauchten Autonomie oder eines aktuell vorliegenden Gebrauchs von Vernunft verstanden (13) – oder als nichtsinnvoller Begriff gekennzeichnet (14). In diesem Verständnis kann er auf menschliche Embryonen in einem frühen Stadium nicht angewandt werden, was erklärt, dass der Begriff „dignity“ im Sinne eines „würdigen“ oder „würdevollen“ Verhaltens weitaus häufiger im Zusammenhang mit einem „Sterben in Würde“ (dying with dignity) verwendet wird (15). Dabei bezeichnet er aber keine menschliche Wesenseigenschaft, die absolut ist und unabwägbaren Schutz einfordert.
Der Philosophie Kants folgend kann von einer Würde auch von Ungeborenen in einem frühen Stadium ausgegangen werden.
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In der deutschen Gesetzgebung hat sich seit 1945 die Achtung der Menschenwürde etabliert, die auch die wesentliche Begründungsfigur für das Verbot der Erzeugung von hES-Zellen unter Verbrauch von menschlichen Embryonen bildet. Mit der Menschenwürde ist eine absolute Kategorie in die Gesetzgebung aufgenommen worden, die nicht gegen an sich wertvolle Ziele wie hochrangige medizinische Forschung zur Entwicklung von Therapien gegen degenerative Erkrankungen abgewogen werden darf.
Wie „Menschenwürde“ inhaltlich zu bestimmen ist, ist von der deutschen Gesetzgebung offengelassen worden. Das immer wieder zitierte Diktum von Theodor Heuss, Menschenwürde sei eine „nichtinterpretierte These“, würdigt diese Offenheit und lässt eine Bandbreite an Interpretationen zu. „Menschenwürde“ kann im kantischen oder christlichen Sinn als „Mitgift“, im empiristischen als „Leistung“ oder systemtheoretisch als Ergebnis von gelingender Kommunikation verstanden werden (18). An der Bandbreite von Verständnismöglichkeiten wird deutlich, dass das Verständnis von Menschenwürde elementar damit zu tun hat, wie Menschsein im Allgemeinen interpretiert wird, wenn „Menschenwürde“ den unbedingten Achtungsanspruch bezeichnet, der dem Menschsein eignet.
Biologische Fakten sind ethisch interpretationsbedürftig. Auch wenn aus biologischer Sicht menschliches Leben mit der Entstehung des Genoms beginnt und sich kontinuierlich entwickelt, hat eine ethische Stellungnahme zum Umgang mit menschlichem Leben durch Zusatzannahmen die moralischen Implikationen der naturwissenschaftlich feststell- und erforschbaren Gegebenheiten zu klären (19). Diese Zusatzannahmen haben im Zusammenhang mit der fremdnützigen Forschung an menschlichen Embryonen den Charakter von anthropologischen Positionen (20). Dabei steht etwa infrage, ob Menschsein eine Realität bezeichnet, die als solche zu würdigen, also festzustellen ist, oder ob Menschsein eine Eigenschaft ist, die Menschen anderen Menschen zuerkennen, die sich etwa in Beziehung und Kommunikation oder mit der Ausbildung neuronaler Strukturen entwickelt und nicht „von Anfang an“ da ist beziehungsweise von Voraussetzungen wie der Umgebung abhängt (21).
Für die britische Gesetzgebung gibt es in der Entwicklung von menschlichen Embryonen einen Zeitraum, in dem diese noch nicht menschlich sind. Auch wenn eine ähnliche Position in der deutschen Debatte immer wieder vertreten wird, ist sie von der gegenwärtigen Gesetzgebung im StZG nicht rezipiert worden. Hinter die grundlegende Differenz in dieser Debatte, die sich letzten Endes als ein Streit um Menschenbilder zeigt, kann nicht zurückgegangen werden. Sie kann aber so transparent wie möglich gemacht werden. Was menschliches Leben ist, ist eine vorausgesetzte und weltanschaulich geprägte Aussage und Position, die jeder an der Debatte Beteiligte für sich selbst zu klären hat (22). Sprachliche Transparenz und die differenzierte Darstellung von anthropologischen Implikationen einer Position sollten selbstverständlich sein. Bis es dabei zu einem tragfähigen gesellschaftlichen Kompromiss kommt, ist die Haltung der Vorsicht, wie sie vor allem in tutioristischen Positionen gepflegt wird, angemessen (23).
Zitierweise dieses Beitrags:
Dtsch Arztebl 2010; 107(10): A 438–40
Anschrift der Verfasserin
PD Dr. theol. Sibylle Rolf
Universität Heidelberg
Wissenschaftlich-Theologisches Seminar
Systematische Theologie/Ethik
Kisselgasse 1, 69117 Heidelberg
E-Mail: Sibylle.Rolf@wts.uni-heidelberg.de
@Literatur im Internet: www.aerzteblatt.de/lit1010
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19. | A theologian’s brief on the place of the human embryo within the christian tradition, and the theological principles for evaluating its moral status: submitted to the House of Lords select committee on stem cell research by an ad hoc group of christian theologians from the anglican, catholic, orthodox and reformed traditions, in: Waters B, Cole-Turner R (eds.): God and the embryo. Religious voices on stem cells and cloning, Washington DC: Georgetown University Press 2003, 190–203. |
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Opderbecke, Hans Wolfgang
Overdick-Gulden, Maria
Neussel, Walter