BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachung: Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 251. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 3. März 2010 zur Begründungspflicht der Gebührenordnungspositionen „Ähnliche Untersuchungen“ und zu ergänzenden Detailänderungen des Kapitels 32 in die E-GO (Beschluss Nr. 926) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010


Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 111. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 3. März 2010 zur Begründungspflicht der Gebührenordnungspositionen „Ähnliche Untersuchungen“ und zu ergänzenden Detailänderungen des Kapitels 32 in den BMV-Ä mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010
Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 251. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 3. März 2010 den nachfolgenden Beschluss Nr. 926 gefasst:
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
1. Änderungen im Abschnitt 32.3.2 des Kapitels 32
1.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32195 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32192 bis 32195
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32195 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Fructose-Toleranz-Test und säuresekretorische Kapazität des Magens.
1.2 Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 32197
32197 Harnstoff-, Phosphat- und/oder Calcium-Clearance, ggf. inkl. Kreatinin-Clearance
1.3 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32197 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32196 bis 32198
Die Gebührenordnungsposition 32197 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 32124 berechnungsfähig.
1.4 Aufnahme des analogen Abrechnungsausschlusses hinter der Gebührenordnungsposition 32124
Die Gebührenordnungsposition 32124 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 32197 berechnungsfähig.
1.5 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32198 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32196 bis 32198
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32198 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
2. Änderungen im Abschnitt 32.3.3 des Kapitels 32
2.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32208 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32205 bis 32208
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32208 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Ecarin-Clotting-Time, anti-Xa Aktivität.
2.2 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32227 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32210 bis 32227
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32227 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Hemmkörperbestimmung (Bethesda-Assay), von Willebrand-Faktor/Ristocetin-Cofaktor-Aktivität.
3. Änderungen im Abschnitt 32.3.4 des Kapitels 32
3.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32246 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32230 bis 32236, 32240, 32242 bis 32246 und 32248
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32246 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Äthanol im Serum, beta-Hydroxybuttersäure, Fettsäuren (frei im Serum, unverestert), Kohlenmonoxid-Hämoglobin und Zinkprotoporphyrin.
3.2 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32262 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32250 bis 32254 und 32257 bis 32262
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32262 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Galaktose-1-Phosphat-Uridyltransferase, alpha-Glucosidase, alpha-Galaktosidase, beta-Galaktosidase, Phosphofruktokinase i. E., UDP-Galaktose-Epimerase, Biotinidase, Car-nitin-Palmityl-Transferase-II Aktivität, Phosphoisomerase, Phosphomannomutase, Kryoglobuline.
3.3 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32294 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32290 bis 32294
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32294 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
3.4 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32313 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32300 bis 32313
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32313 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: organische Säuren, Methanol.
3.5 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32337 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32330 bis 32337
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32337 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
3.6 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32346 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32340 bis 32346
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32346 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
3.7 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32361 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32350 bis 32361
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32361 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Anti-Müller-Hormon.
3.8 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32381 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32365 bis 32381
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32381 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Interleukin-2-Rezeptor, Calprotectin und/oder Lactoferrin im Stuhl, Everolimus, Sirolimus und Mycophenolat.
3.9 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32405 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32385 bis 32398 und 32400 bis 32405
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32405 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Chromogranin A, Tryptase, Thymidinkinase, S-100, 11-Desoxycorticosteron und Parathormon-related Peptide.
3.10 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32416 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32410 bis 32416
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32416 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Androstandiol-Glucuronid.
4 Änderungen im Abschnitt 32.3.5 des Kapitels 32
4.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32455 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32435 und 32437 bis 32455
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32455 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Zirkulierende Immunkomplexe, Fibronectin im Punktat, Lösl. Transferrin-Rezeptor und Gesamthämolytische Aktivität.
4.2 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32475 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32465 bis 32475
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32475 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
4.3 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32505 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32489 bis 32505
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32505 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus. Abweichend davon kann die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall entfallen bei: Anti-Heparin/PF4 Autoantikörper.
4.4 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32527 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32520 bis 32527
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32527 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
5 Änderungen im Abschnitt 32.3.6 des Kapitels 32
5.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32555 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32550 bis 32555
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32555 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
6 Änderungen im Abschnitt 32.3.7 des Kapitels 32
6.1 Änderung der Gebührenordnungsposition 32565
32565 Cardiolipin-Flockungstest, quantitativ nur bei nachgewiesener Infektion 4,70 €
6.2 Änderung der Gebührenordnungsposition 32566
32566 Treponemenantikörper-Nachweis im TPHA/TPPA-Test (Lues-Suchreaktion) oder mittels Immunoassay 4,60 €
Die Gebührenordnungsposition 32566 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 01800 berechnungsfähig.
6.3 Änderung der Gebührenordnungsposition 32567
32567 Treponemenantikörper Bestimmung (nur bei positivem Suchtest), quantitativ je Immunglobulin IgG oder IgM 14,10 €
6.4 Änderung der Gebührenordnungsposition 32568
32568 Treponema pallidum Bestätigungsteste (Immunoblot oder FTA-ABS) 21,90 €
einmal im Krankheitsfall
6.5 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32641 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32585 bis 32641
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32641 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
6.6 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32664 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32660 bis 32664
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32664 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
7 Änderungen im Abschnitt 32.3.10 des Kapitels 32
7.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32707 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32703 bis 32707
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32707 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
8. Änderungen im Abschnitt 32.3.11 des Kapitels 32
8.1 Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 32791 hinter den Leistungskatalog der Gebührenordnungspositionen 32780 bis 32791
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 32791 setzt die Begründung der medizinischen Notwendigkeit der jeweiligen Untersuchung im Einzelfall voraus.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.