ArchivDeutsches Ärzteblatt20/2010MVZ: Keine Anwendung ärztlichen Berufsrechts

RECHTSREPORT

MVZ: Keine Anwendung ärztlichen Berufsrechts

Berner, Barbara

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LNSLNS Auf ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann das Berufsrecht nicht angewendet werden. Das hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Der Patient ist König. Arzt und Team können noch so überzeugt von den Praxisabläufen und ihrer Informationspolitik sein – sieht der Patient das anders, droht er abzuwandern. Foto: Bilderbox [m]
Der Patient ist König. Arzt und Team können noch so überzeugt von den Praxisabläufen und ihrer Informationspolitik sein – sieht der Patient das anders, droht er abzuwandern. Foto: Bilderbox [m]
Im entschiedenen Fall ging es um die Höchstzahlbestimmung für Nebenbetriebsstätten. Als Grundlage für die Genehmigung von Nebenbetriebsstätten eines MVZ finden § 24 Absatz 3, § 1 Absatz 3 Nummer 2 Ärzte-Zulassungsverordnung in Verbindung mit § 15 a Bundesmantelvertrag-Ärzte sowie § 15 a Bundesmanteltarifvertrag Ärzte/Ersatzkassen Anwendung. Darin ist nirgendwo eine bestimmte Höchstzahl der Nebenbetriebsstätten festgelegt. Die Bundesmantelverträge geben lediglich Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht vor, die im Ergebnis zu einer Limitierung der Nebenbetriebsstätten führen.

Dagegen legt das ärztliche Berufsrecht in § 17 Absatz 2 (Muster-)Berufsordnung eine Höchstzahl fest. Danach ist es einem Arzt nur gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Ferner hat er Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort zu treffen. Diese berufsrechtlichen Vorgaben führen nach Auffassung des LSG nicht dazu, dass einem MVZ nur zwei Nebenbetriebsstätten genehmigt werden dürfen. Das Berufsrecht beschränkt sich darauf, die Pflichten der Mitglieder einer Ärztekammer zu konkretisieren. Das MVZ wird im Berufsrecht nicht erwähnt.

Ein MVZ stellt allenfalls dann eine Form der beruflichen Kooperation selbstständig tätiger Ärzte dar, wenn die fortbestehenden Zulassungen mehrerer teilnehmender Vertragsärzte durch die Zulassung des MVZ überlagert werden. In diesem Fall könnte Berufsrecht zur Anwendung kommen.

Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht ableiten, dass das MVZ selbst nur an zwei weiteren Orten tätig sein darf.

Da ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung nicht Mitglied der Ärztekammer sein kann, unterliegt seine Tätigkeit auch nicht deren Regelungskompetenz. Träger beruflicher Pflichten, die in der Berufsordnung näher geregelt werden können, kann ein MVZ also nicht sein. (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009, Az.: L 1 KA 8/09) RAin Barbara Berner

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