RECHTSREPORT
MVZ: Keine Anwendung ärztlichen Berufsrechts


Der Patient ist
König. Arzt und Team
können noch so überzeugt
von den Praxisabläufen
und ihrer Informationspolitik
sein
– sieht der Patient
das anders, droht er
abzuwandern. Foto: Bilderbox [m]
Dagegen legt das ärztliche Berufsrecht in § 17 Absatz 2 (Muster-)Berufsordnung eine Höchstzahl fest. Danach ist es einem Arzt nur gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Ferner hat er Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort zu treffen. Diese berufsrechtlichen Vorgaben führen nach Auffassung des LSG nicht dazu, dass einem MVZ nur zwei Nebenbetriebsstätten genehmigt werden dürfen. Das Berufsrecht beschränkt sich darauf, die Pflichten der Mitglieder einer Ärztekammer zu konkretisieren. Das MVZ wird im Berufsrecht nicht erwähnt.
Ein MVZ stellt allenfalls dann eine Form der beruflichen Kooperation selbstständig tätiger Ärzte dar, wenn die fortbestehenden Zulassungen mehrerer teilnehmender Vertragsärzte durch die Zulassung des MVZ überlagert werden. In diesem Fall könnte Berufsrecht zur Anwendung kommen.
Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht ableiten, dass das MVZ selbst nur an zwei weiteren Orten tätig sein darf.
Da ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung nicht Mitglied der Ärztekammer sein kann, unterliegt seine Tätigkeit auch nicht deren Regelungskompetenz. Träger beruflicher Pflichten, die in der Berufsordnung näher geregelt werden können, kann ein MVZ also nicht sein. (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009, Az.: L 1 KA 8/09) RAin Barbara Berner
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