RECHTSREPORT
Heilmittel: Urteil zur Abrechenbarkeit von Leistungen


Der Vergütungsanspruch eines Heilmittelerbringers hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Kasse besteht und das Heilmittel vertragsärztlich verordnet worden ist. Daraus folgt, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung prüfen muss. Unberührt bleibt dabei die ärztliche Verantwortung für die in der Verordnung zum Ausdruck kommende Therapieentscheidung aus medizinisch-ärztlicher Sicht. Hier hat der Heilmittelerbringer gegebenenfalls Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu nehmen.
Die gegen diese Verpflichtung gerichtete Klage eines Verbandes der Physiotherapeuten ist durch das BSG zurückgewiesen worden. Dabei befasste sich das Gericht auch mit dem Schutzbereich der Rechtsposition eines Berufsverbandes der Leistungserbringer als Vertragspartner im Rahmen eines Kollektivvertrags.
Aus § 125 Absatz 2 SGB V ist aus seiner Sicht nicht die Befugnis der Vertragspartner abzuleiten, den Inhalt einzelner Regelungen bei Auslegungsdifferenzen gerichtlich klären zu lassen. Denn der Vertrag nach § 125 Abs. 2 SGB V regelt vor allem die Einzelheiten der Versorgung sowie die Preise und deren Abrechnung. Er begründet damit Rechte und Pflichten Dritter, nämlich diejenigen der jeweiligen Heilmittelerbringer.
Klageberechtigt sei nur der Heilmittelerbringer, nicht einer seiner Berufsverbände, befand das Bundessozialgericht. Im entschiedenen Fall wurde die Klage aber dennoch abgelehnt, weil keine Rechtsposition verletzt worden sei. (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: B 1 KR 4/09 R) RAin Barbara Berner
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