ArchivDeutsches Ärzteblatt21/2010Schönheitschirurgische Leistungen in den Niederlanden: Keine Umsatzsteuer

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Schönheitschirurgische Leistungen in den Niederlanden: Keine Umsatzsteuer

Berner, Barbara

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LNSLNS Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Die Besteuerung einer deutschen Ärztin für in den Niederlanden erbrachte schönheitschirurgische Leistungen ist nicht zulässig und verletzt deren Rechte. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war im Jahr 2002 in Deutschland als angestellte Ärztin im Bereich kosmetische Chirurgie tätig. Außerdem erzielte sie Einnahmen aus Schönheitsoperationen, die sie in einer Klinik in den Niederlanden vornahm. Aufgrund einer Selbstanzeige der Klägerin in Anbetracht des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2004, wonach nichtmedizinisch veranlasste Schönheitsoperationen grundsätzlich steuerpflichtig seien, erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid und setzte eine Umsatzsteuer fest. Dagegen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre schönheitschirurgischen Leistungen gegenüber dem niederländischen Klinikbetreiber seien in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie diese ausschließlich in den Niederlanden erbracht habe.

Dem ist das Finanzgericht gefolgt. Zwar sind schönheitschirurgische Leistungen grundsätzlich nicht umsatzsteuerbefreit. Allerdings lag die Betriebsstätte in diesem Fall nicht in Deutschland. Die Klägerin war auf die Inanspruchnahme der von ihren Auftraggebern vorgehaltenen Örtlichkeiten und Einrichtungen angewiesen; sie konnte diese nur „vor Ort“ erbringen, ohne dafür eigene Sachmittel und eigenes Personal vorhalten zu müssen. Auch war sie außer für den niederländischen Klinikbetreiber nicht unternehmerisch tätig und unterhielt keinen eigenen Praxisbetrieb im Inland, dem man die schönheitschirurgischen Tätigkeiten in den Niederlanden hätte zuordnen können.

Auch deshalb sei nicht von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Zudem entspricht es dem Charakter der Verbrauchsteuer, sie in dem Land zu erheben, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2009, Az.: 5 K 3371/05 U)
RAin Barbara Berner

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